Kein Einheitssatz bei der privaten Krankenversicherung
Der Einheitssatz von 15,5% für alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ab Januar 2009 ist eine beschlossene Sache und soll fortan verhindern, dass die gesetzlichen Krankenkassen nicht weiter einem Wettbewerb um den „gesündesten Kunden“ verfallen. Mit Hilfe des Gesundheitsfonds erhalten jene Krankenversicherungen Ausgleichzahlungen, die über viele chronisch kranke Patienten verfügen, an denen sich jene Krankenkassen zu beteiligen haben, die weitgehend gesunde Menschen versichert haben. Obwohl in manchen Reformvorhaben der vergangenen Jahre auch die Existenz der privaten Krankenversicherung schon in Frage gestellt worden ist, scheint (bis auf weiteres) die private Krankenversicherung vom Einheitssatz von 15,5% noch nicht betroffen. Ein solcher Satz wäre für die privaten Versicherungsträger auch mit maßgeblichen Veränderungen in ihrem Angebotskonzept verbunden. Denn nicht der Bruttolohn ist für den privat Versicherten ausschlaggebend für die Bemessung seiner Beiträge, sondern vielmehr sein persönlicher Status, sein Lebensalter und die Ausgestaltung der von ihm gewünschten Leistungen. Auch befinden sich viele Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben in den Reihen der Mitglieder der privaten Krankenversicherungen und hier wäre es gar nicht so einfach, einen monatlichen Brutto-Arbeitslohn zu errechnen. Im Kontext der selbständigen Tätigkeit ist im Regelfall der Jahresumsatz und Gewinn relevant für die Bemessung der Steuer und selbst über das Jahr hinaus sind beispielsweise Verlustvorträge möglich, die eine regelmäßige Berechnung eines Bruttolohns, so wie er beim Arbeitnehmer bekannt ist, maßgeblich erschweren könnten. Doch zum jetzigen Zeitpunkt gilt der Einheitssatz nicht für die private Krankenversicherung und die Zukunft mag zeigen, welche Reform, zu welchen Weitreichenden Wirkungen auf die unterschiedlichen Systeme der Finanzierung der Gesundheitsversorgung haben werden.
