Die Reisegepäckversicherung für den Urlaub

Die Reisegepäckversicherung kann bei einem entstandenen Gepäckschaden im Urlaub zumindest den finanziellen Schaden ausgleichen. Eine Reisegepäckversicherung versichert den Reisenden gegen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung seines Reisegepäcks in Verbindung mit Einbruch, Raub, Unwetter wie Sturm, Brand, Blitz oder auch höherer Gewalt. Auch bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung durch Dritte zahlt die Reisegepäckversicherung. Nicht enthalten sind der Verlust des Reisegepäckes bei behördlicher Beschlagnahmung, Kriegseinfluss, Verschleißerscheinungen, wie bei Zelt- oder Campingurlauben und der minderwertige Zustand der Gepäckestücke.

Zu den versicherten Teilen, gehören das eigene Gepäck, Neukäufe bis 250 Euro, Ausweispapiere, Wertsachen wie Pelze, Schmuck, Foto- und Mediengeräte. Jedoch kann eine Minderung eintreten oder auch die gesamte Rückerstattung kann bei bestimmten Teilen oder zum Beispiel bei aufgegebenem Gepäck, entfallen. In jedem Falle zählen zu diesen Einschränkungen, bei denen keine Leistungen erfolgen, beispielsweise Brillen, Prothesen, Geld, Wertpapiere und Fahrkarten.

Eine Reisegepäckversicherung kann für den Zeitraum einer Reise bezogen oder als Dauervertrag abgeschlossen werden. Ein Dauervertrag lohnt sich regelmäßig nur dann, wenn man mehrmals im Jahr für längere Zeit verreist. Eine Reisegepäckversicherung zahlt sich erst aus, wenn die Versicherungssumme und der Versicherungswert gleichwertig sind. Die Versicherung ist im Schadensfall auf den Zeitwert begrenzt, einschließlich aller Gepäckteile inklusive der dazu gekauften Neuteile. Allerdings bleibt die abgeschlossene Versicherungssumme aktuell und ist nicht beeinflussbar, durch eventuell neu hinzukommende Einkäufe.

Versichert ist das Reisegepäck der Person, die die Versicherung abschließt, sowie der mitreisenden Personen, sofern sie mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige oder Hausangestellte sind. Ebenfalls mitversichert sind mitreisende Lebensgefährten. Nicht mitversichert sind dagegen Personen, die man erst auf der Reise kennen lernt.Im Schadensfall muss direkt und zwar schriftlich, dem Versicherer der entstandene Schaden angezeigt werden. Sollten dabei Ersatzansprüche gegenüber Dritten entstehen, so sind diese form- und fristgerecht geltend zu machen und dem Versicherer zu melden. In jeden Fall ist die zuständige Polizei über alle bekannten Details zu unterrichten. Außerdem bestehen die Reisegepäckversicherungen auf die eigene Mithilfe bei der Aufklärung und der schriftlichen Anzeige nach vermissten Gegenständen. Nur so kann eine Reisegepäckversicherung richtige Anwendung finden.

Autor: Ralf Eppmann
Datum: Mittwoch, 27. August 2008 16:22
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